Aktuelles

Ein alter Mensch in der Familie ist eine Kostbarkeit. (chin. Sprichwort)

Pflegegeld

Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand mehr als 65 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich zumindest sechs Monate andauern wird.
Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz, wenn

  • eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • ein Beamtenruhegenuss des Bundes,
  • eine Vollrente aus der Unfallversicherung
  • oder eine Rente beziehungsweise Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- beziehungsweise Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezogen wird.

 

Andere pflegebedürftige Menschen können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (Berufstätige, mitversicherte/r Angehörige, BezieherIn einer Sozialhilfe oder BezieherIn einer Beamtenpension eines Landes beziehungsweise einer Gemeinde) ihres Bundeslandes beziehen.

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die zwölf mal jährlich gebührt und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe ist – abhängig vom jeweils erforderlichen Pflegeaufwand – in sieben Stufen unterteilt:

  • Stufe 1 (Pflegeaufwand über 65 h) – EUR 200,80
  • Stufe 2 (Pflegeaufwand über 95 h) –   EUR 370,30
  • Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 h) – EUR 577,00
  • Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 h) – EUR 865,10
  • Stufe 5 (über 180 h + dauernde Bereitschaft) – EUR 1.175,20
  • Stufe 6 (über 180 h + unkoordinierte Betreuung) – EUR 1.641,10
  • Stufe 7 (über 180 h + Bewegungsunfähigkeit) – EUR 2.156,00

Bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe wird ein Betrag von EUR 60,- abgezogen.

Förderung

Ab 01.09.2023 gelten im Bereich der 24 – Stundenbetreuung folgende Richtlinien im Sinne der Förderbeträge der Betreuungskräfte:

  • eine selbstständige Betreuungskraft: mtl. Förderbetrag Euro 400,-
  • zwei selbstständige Betreuungskräfte: mtl. Förderbetrag Euro 800,-

 

Zusätzlich zur Valorisierung der Förderbeträge tritt ab 01.09.2023 die sogenannte „28-Tage Regelung“ in Kraft. Diese besagt, dass jene Förderwerber:innen, welche eine selbstständige Betreuungskraft haben und diese mindestens 28 Tage am Stück betreut, einen Förderbetrag von monatlich Euro 800,-erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Für eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
  • Die Betreuungspersonen müssen entweder eine theoretische Ausbildung nachweisen, die im Wesentlichen derjenigen Heimhilfe entspricht, oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung (Delegation) der Betreuungsperson zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Einkommensgrenze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Bei der Ansuchenstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 Euro netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen unberücksichtigt bleiben. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. Für unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro bzw. um 600 Euro für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung. Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.