seitenkopf

Ein alter Mensch in der Familie ist eine Kostbarkeit. (chin. Sprichwort)

Pflegegeld

Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand mehr als 65 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich zumindest sechs Monate andauern wird.
Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz, wenn

  • eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • ein Beamtenruhegenuss des Bundes,
  • eine Vollrente aus der Unfallversicherung
  • oder eine Rente beziehungsweise Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- beziehungsweise Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezogen wird.

Andere pflegebedürftige Menschen können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (Berufstätige, mitversicherte/r Angehörige, BezieherIn einer Sozialhilfe oder BezieherIn einer Beamtenpension eines Landes beziehungsweise einer Gemeinde) ihres Bundeslandes beziehen.

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die zwölf mal jährlich gebührt und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe ist - abhängig vom jeweils erforderlichen Pflegeaufwand - in sieben Stufen unterteilt:

  • Stufe 1 (Pflegeaufwand über 65 h) – EUR 154,20
  • Stufe 2 (Pflegeaufwand über 95 h) –   EUR 284,30
  • Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 h) – EUR 442,90
  • Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 h) – EUR 664,30
  • Stufe 5 (über 180 h + dauernde Bereitschaft) – EUR 902,30
  • Stufe 6 (über 180 h + unkoordinierte Betreuung) – EUR 1.260,00
  • Stufe 7 (über 180 h + Bewegungsunfähigkeit) – EUR 1.655,80

Bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe wird ein Betrag von EUR 60,- abgezogen.

 

Förderung

Die Förderung kann ab 1. November 2008 bis zu 1.100 Euro bei Vorliegen von (unselbständigen) Arbeitsverhältnissen oder bis zu 550 Euro bei Vorliegen von Werkverträgen (bei selbständigen Betreuungskräften) betragen.

Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Voraussetzungen

Das Betreuungsverhältnis kann in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.

Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Des Weiteren muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen.

Einkommensgrenze

Bei Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 Euro netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Unfallrenten unberücksichtigt bleiben.

Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro beziehungsweise um 600 Euro für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.

Wegfall der Vermögensgrenze ab 1.11.2008

Ab 1. November 2008 können alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung zur 24-Stunden-Betreuung erhalten.